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Verhalten im Schadenfall Das Recht auf die vertraglich vereinbarte Entschädigung kann eingeschränkt werden, wenn einige Regeln vor und nach Eintritt des Schadenfalles nicht beachtet werden. Die Bestimmungen sind  in den Paragrafen 19 bis 32 VVG (Versicherungs- Vertragsgesetz) ausführlich niedergeschrieben und dringend zu beachten. Außerdem gelten die jeweiligen Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen des Vertrages. Im ungünstigsten Fall kann der Versicherer bei der Verletzung einer Obliegenheitspflicht sogar leistungsfrei sein oder die Höhe der Schadenersatzleistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Zu den Kardinalpflichten gehört es, bereits bei der Beantragung einer Versicherungspolice, also weit vor einem Schadenfall, wahrheitsgemäß die Antragsfragen zu beantworten. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zum Rücktritt des Vertrages führen. Besonders wichtig ist das vor allem bei den personen bezogenen Lebens- Kranken- und Unfallversicherungen. Bei bestehenden Verträgen ist zu beachten, dass Gefahrerhöhungen, z. B. das Anbringen eines Gerüstes am Haus, anzuzeigen sind, da die Gefahr eines Einbruch-Diebstahl-Risikos dadurch steigt. Wenn dann der Versicherungsschaden eingetreten ist, hat der Versicherte ebenfalls einige Pflichten zu erfüllen. Er muss zum Beispiel alles Zumutbare unternehmen, um einen Schaden so gering wie möglich zu halten. Bei Haftpflichtschäden, die der Versicherte zu verantworten hat, gilt eine besondere Regelung. Hier darf kein Schuldanerkenntnis abgegeben oder unterschrieben werden, ohne dass der Versicherer zugestimmt hat.  Leisten Sie zudem bitte keine eigenen Zahlungen an Geschädigte. Nach Eintritt eines Schadens muss er so schnell wie möglich der Versicherungsgesellschaft mündlich oder schriftlich gemeldet werden. Dabei müssen die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß, auf Verlangen auch schriftlich, beantwortet werden. Zudem ist es immer sinnvoll, Bilder und/oder Beschreibungen vom Schadenort und dem eingetretenen Schaden anzufertigen. Angeforderte Belege, soweit das dem Geschädigten zuzumuten ist, sind beizubringen. Meldefristen sind je nach Vertragsart unterschiedlich und die rechtzeitige Meldung ist wichtig. Einige Schadenfälle sind unverzüglich, das heißt, sofort beziehungsweise ohne schuldhafte Verzögerungen, nachdem er bemerkt wurde,  dem Versicherer anzuzeigen.
Verhalten im Schadenfall
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Weitergehende Informationen finden Sie zum Thema: Autounfall - Was tun? Ein Ratgeber des GDV Schadenverhütung in Wohngebäuden Einbruch - was nun ?
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